Die Verordnung (EU) 2023/1115 über Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen („EUDR“), wird für die meisten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ab dem 30. Dezember 2026 anwendbar.

Für bestimmte natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 als solche gegründet wurden, gelten die wesentlichen Pflichten ab dem 30. Juni 2027; ausgenommen sind Erzeugnisse, die bereits unter die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fielen.

Für Unternehmen bedeutet dieser Termin nicht nur eine neue Berichtspflicht. In der Praxis legt die EUDR Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit bestimmte Erzeugnisse auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der Union ausgeführt werden dürfen.

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die von ihnen importierten, vertriebenen, verarbeiteten oder exportierten Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der EUDR fallen und welche konkreten Pflichten sich daraus für sie ergeben.

Die EUDR richtet sich nicht ausschließlich an Unternehmen der Forstwirtschaft. Die Verordnung kann Importeure, Hersteller, Verarbeiter, Vertriebsunternehmen, Händler und Exporteure betreffen, die mit Erzeugnissen aus den sieben relevanten Rohstoffkategorien arbeiten: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.

  1. Was sollten Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die von ihnen vertriebenen Erzeugnisse beachten?

Ob die EUDR anwendbar ist, hängt nicht allein vom Rohstoff ab, aus dem ein Erzeugnis hergestellt wird.

Unternehmen müssen für jedes vertriebene Erzeugnis den Zolltarifcode prüfen und feststellen, ob dieser in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist.

Anhang I legt konkret fest, welche relevanten Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. Bei Holz umfasst er beispielsweise nicht nur Rohholz, sondern auch zahlreiche Folgeprodukte wie bestimmte Holzwaren, Papier und Pappe, Möbel oder vorgefertigte Gebäude.

Unternehmen sollten daher eine Analyse auf Produktebene durchführen:

vertriebenes Erzeugnis → KN-Code → Abgleich mit Anhang I → Feststellung der Anwendbarkeit der EUDR.

Nur wenn das Erzeugnis unter Anhang I fällt, ist die Prüfung der Pflichten nach der EUDR fortzusetzen.

Diese Prüfung ist auch für Unternehmen mit sehr breit gefächertem Sortiment wichtig, da einige Erzeugnisse unter die Verordnung fallen können, andere hingegen nicht.

  1. Welche Voraussetzungen müssen die Erzeugnisse erfüllen?

Nach der EUDR dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • sie sind entwaldungsfrei;
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt;
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) oder, in den in der Verordnung vorgesehenen Sonderfällen, eine vereinfachte Erklärung vor.

Stichtag für das Kriterium der Entwaldungsfreiheit ist der 31. Dezember 2020. Grundsätzlich dürfen relevante Erzeugnisse nicht aus Rohstoffen stammen, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach diesem Datum entwaldet wurden. Für Holzerzeugnisse gilt zusätzlich die Anforderung, dass sie nicht zu Waldschädigung beigetragen haben.

  1. Welche Pflichten treffen die Wirtschaftsteilnehmer?

Ein Unternehmen, das ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder es ausführt, gilt grundsätzlich als Marktteilnehmer (Operator).

Nach der EUDR ist der Marktteilnehmer verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Ist das Erzeugnis nicht konform, ergibt die Bewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko oder kann der Marktteilnehmer seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, darf das Erzeugnis weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

  1. Wo und von wem wird die DDS übermittelt?

Die Sorgfaltserklärung wird vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen des relevanten Erzeugnisses bzw. vor dessen Ausfuhr übermittelt.

Die DDS wird elektronisch über das von der Europäischen Kommission betriebene EUDR-Informationssystem übermittelt, das in die Plattform TRACES integriert ist.

Mit der Übermittlung der DDS bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflichtregelung angewandt und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität festgestellt hat.

Die Erklärung enthält unter anderem Angaben zum Marktteilnehmer, den Produktcode, die Menge, das Erzeugerland sowie die Geolokalisierung der betreffenden Grundstücke.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler reichen in der Regel keine neue DDS für jedes bereits vorgelagert erfasste Erzeugnis ein; sie müssen jedoch die Rückverfolgbarkeit sicherstellen und die Referenznummern der entsprechenden Erklärungen aufbewahren.

  1. Was gilt für Erzeugnisse, die bereits vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden?

Relevante Erzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2026 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht rückwirkend den Formalitäten der EUDR unterzogen werden, nur weil sie nach diesem Datum vertrieben werden.

Unternehmen, die solche Erzeugnisse nach dem 30. Dezember 2026 vertreiben, müssen jedoch anhand aussagekräftiger und überprüfbarer Unterlagen nachweisen können, dass diese tatsächlich vor dem Geltungsbeginn der Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Unternehmen, die zum Geltungsbeginn der EUDR über Lagerbestände verfügen, sollten daher eindeutige Unterlagen aufbewahren, aus denen das Datum des Inverkehrbringens hervorgeht – etwa Handels- und Zolldokumente, Rechnungen oder sonstige Belege, anhand derer sich der maßgebliche Zeitpunkt zweifelsfrei feststellen lässt.

  1. Welche Sanktionen drohen?

Die EUDR verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen.

Bei juristischen Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße mindestens 4 % des gesamten unionsweiten Jahresumsatzes im Geschäftsjahr vor der Sanktionsentscheidung betragen; er kann erhöht werden, damit er den durch den Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteil übersteigt.

Die Sanktionen sind jedoch nicht nur finanzieller Art. Die Verordnung sieht außerdem Folgendes vor:

  • die Einziehung der relevanten Erzeugnisse;
  • die Einziehung der Einnahmen aus Transaktionen mit den betreffenden Erzeugnissen;
  • den vorübergehenden Ausschluss für höchstens 12 Monate von öffentlichen Vergabeverfahren und vom Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln, einschließlich Zuschüssen und Konzessionen;
  • das vorübergehende Verbot, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen relevante Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen;
  • das Verbot, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen die vereinfachte Sorgfaltspflichtregelung in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus können die Behörden Maßnahmen wie die Rücknahme oder den Rückruf nichtkonformer Erzeugnisse vom Markt anordnen.

Fazit

Für Unternehmen muss der erste Schritt darin bestehen, das Produktportfolio anhand der KN-Codes und des Anhangs I der Verordnung zu prüfen. Anschließend ist die Rolle des Unternehmens in jeder Lieferkette zu bestimmen und festzustellen, welche konkreten Pflichten ihm als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler obliegen.

Betroffene Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum Geltungsbeginn der EUDR nutzen, um Lieferanten, Verträge, Rückverfolgbarkeitssysteme, die Dokumentation zur Herkunft der Erzeugnisse und die internen Compliance-Verfahren zu überprüfen.

In der Praxis wird die größte Herausforderung nicht das Ausfüllen der DDS sein, sondern die Fähigkeit des Unternehmens, die erforderlichen Informationen aus der gesamten Lieferkette rechtzeitig zu beschaffen und zu dokumentieren.

Vor diesem Hintergrund sollte die EUDR nicht nur als umweltrechtliche Pflicht verstanden werden, sondern als Voraussetzung dafür, dass relevante Erzeugnisse Zugang zum Markt der Europäischen Union erhalten und dort verbleiben können.