Der Jahresabschluss löst rechtliche Pflichten aus
Zeigt der festgestellte Jahresabschluss, dass das Nettovermögen einer Gesellschaft unter die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals gesunken ist, handelt es sich nicht mehr allein um eine finanzielle Angelegenheit. Die bilanzielle Feststellung setzt gesellschaftsrechtliche Pflichten in Gang und schränkt bestimmte Entscheidungen ein, die gewöhnlich in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung und der Gesellschafter fallen.
Die Gesellschaft muss diese Schwelle überprüfen, bevor sie Dividenden ausschüttet, konzerninterne Finanzierungen zurückzahlt oder Beschlüsse zum Stammkapital fasst. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, diese Prüfung in das Verfahren zur Feststellung des Jahresabschlusses und in die laufende rechtliche Überwachung der Gesellschaft einzubinden.
Sobald der festgestellte Jahresabschluss die Minderung des Nettovermögens bestätigt, hat die Geschäftsführung unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Gleichzeitig muss sie einen Bericht über die Vermögenslage und die zur Verfügung stehenden Optionen vorlegen.
Die Gesellschafter müssen beschließen, ob die Gesellschaft aufgelöst oder das Ungleichgewicht behoben wird. Entscheiden sie sich für die Fortführung der Tätigkeit, muss die Gesellschaft entweder das Nettovermögen wiederherstellen oder das Stammkapital um die nicht durch Rücklagen gedeckten Verluste herabsetzen.
Die Ausschüttung von Dividenden ist eingeschränkt
Die Gesellschaft darf keine Dividenden aus dem laufenden Jahresgewinn ausschütten, solange das Nettovermögen unter der gesetzlichen Schwelle liegt. Eine Ausschüttung ist erst wieder möglich, nachdem das Nettovermögen auf mindestens die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals wiederhergestellt wurde. Weist die Gesellschaft zudem Verlustvorträge aus, muss sie zunächst die gesetzlichen Rücklagen bilden, die Verluste ausgleichen und die satzungsmäßigen Rücklagen aufbauen, bevor eine Gewinnausschüttung erfolgen darf. Zu Unrecht ausgezahlte Dividenden sind von dem Gesellschafter zurückzufordern, der sie erhalten hat.
Innerhalb eines Konzerns kann diese Einschränkung die Gewinnrückführung an die Muttergesellschaft beeinflussen. Der Konzern kann seine Budgetplanung nicht mehr allein auf die erwarteten Ausschüttungen der rumänischen Tochtergesellschaft stützen. Ein Gesellschafterbeschluss über Dividenden kann das gesetzliche Verbot nicht aufheben.
Die Rückzahlung konzerninterner Finanzierungen kann ausgesetzt werden
Die Gesellschaft darf Darlehen, die sie von Gesellschaftern, Aktionären oder anderen verbundenen Personen erhalten hat, nicht zurückzahlen, solange das Nettovermögen unter der gesetzlichen Schwelle bleibt. Das Verbot gilt auch dann, wenn das Darlehen fällig geworden ist und die Gesellschaft über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt. In der Praxis verändert diese Regel die Wirkung konzerninterner Finanzierungsverträge: Die vertragliche Fälligkeit garantiert die Zahlung nicht mehr.
Auch Cash-Pooling-Mechanismen, Rückzahlungspläne, die zentrale Konzernfinanzierung und die Liquiditätsplanung der Gruppe können betroffen sein. Die Muttergesellschaft muss berücksichtigen, dass die der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellten Beträge länger gebunden bleiben oder in Kapital umgewandelt werden können.
Forderungen der Gesellschafter können in Kapital umgewandelt werden müssen
Bestehen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern und wird die Situation nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bereinigt, muss die Gesellschaft ihr Stammkapital durch Umwandlung dieser Forderungen erhöhen.
Diese Umwandlung hat erhebliche gesellschaftsrechtliche Folgen: Sie kann die Beteiligung des Gläubigers gegenüber seiner bisherigen Position erhöhen, im Hinblick auf den gehaltenen Anteil, die Stimmrechte, die Kontrolle über die Gesellschaft und die Exit-Mechanismen.
Sanktionen
Das Gesetz Nr. 239/2025 hat diese Pflichten in das rumänische Gesellschaftsgesetz Nr. 31/1990 eingeführt und ausdrücklich auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeweitet. Die unzulässige Rückzahlung von Darlehen kann mit einer Geldbuße zwischen 10.000 und 200.000 Lei geahndet werden. In Höhe des zurückgezahlten Betrags haften die Gesellschaft und der begünstigte Gesellschafter gesamtschuldnerisch für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt.
Wird das Nettovermögen nicht wiederhergestellt, kann eine Geldbuße zwischen 10.000 und 200.000 Lei verhängt werden. Die Nichtdurchführung der vorgeschriebenen Umwandlung kann eine Geldbuße zwischen 40.000 und 300.000 Lei nach sich ziehen. In bestimmten Fällen kann zudem eine Person mit berechtigtem Interesse die Auflösung der Gesellschaft beantragen.
Auswirkungen auf die laufende Geschäftstätigkeit
Obwohl diese Regeln bereits seit Jahresbeginn gelten, werden ihre Auswirkungen erst jetzt spürbar, da der festgestellte Jahresabschluss des Vorjahres die Entscheidungen im laufenden Geschäftsjahr einschränkt. Eine Gesellschaft kann über liquide Mittel verfügen, ohne sie für Dividendenausschüttungen oder die Rückzahlung konzerninterner Finanzierungen verwenden zu können. In manchen Fällen muss der Konzern die Finanzierung auf Ebene der Tochtergesellschaft belassen oder die Forderung in Stammkapital umwandeln.
Unternehmen müssen das Nettovermögen bei der Budgetplanung, in der konzerninternen Finanzierungspolitik und vor jeder Zahlungsfreigabe im Blick behalten. Diese Vorschriften können die Liquidität des Konzerns, die Investitionstätigkeit und die operative Flexibilität beeinflussen.
Strategische Corporate Governance, mehr als reine Compliance
Rein rechtlich betrachtet mag die durch das Gesetz Nr. 239/2025 eingeführte Reform wie eine reine Compliance-Übung wirken. Aus Sicht der strategischen Unternehmensführung liegt die eigentliche Bedeutung jedoch woanders: Das Gesetz macht aus einer bilanziellen Kennzahl einen Auslöser für unternehmerische Entscheidungen, die bislang aufgeschoben oder informell behandelt werden konnten.
Der erste Effekt betrifft den Planungs- und Berichtszyklus. Die Konzernbudgetierung kann nicht mehr von der Annahme ausgehen, dass Zahlungsströme frei zwischen Tochter- und Muttergesellschaft fließen. Das Nettovermögen wird damit zu einer Governance-Schwelle, die neben den üblichen Finanzkennzahlen fest in den Berichtskalender aufzunehmen und bereits in der jährlichen Budgetplanung zu berücksichtigen ist, statt erst nach Feststellung des Jahresabschlusses überprüft zu werden.
Der zweite Effekt betrifft die Struktur der konzerninternen Finanzierung. In vielen Konzernstrukturen dienten konzerninterne Darlehen bislang als flexibles Instrument der Kapitalallokation, schneller und kostengünstiger als eine Kapitalerhöhung. Die neue Regel mindert diese Planungssicherheit: Die vertragliche Fälligkeit garantiert die Rückzahlung nicht mehr. Für das Management bedeutet dies, dass die Finanzierungsstruktur einer Tochtergesellschaft mit einem Puffer versehen werden muss, etwa durch zusätzliches Kapital bereits bei der Gründung, durch vorsichtigere Grenzen für die konzerninterne Verschuldung oder durch alternative Mechanismen, die nicht von einer direkten Rückzahlung abhängen.
Der dritte Effekt zeigt sich in der Corporate Governance selbst. Die Umwandlung von Gesellschafterforderungen in Kapital ist keine bloße bilanztechnische Formalität, sondern kommt einer Verschiebung von Machtverhältnissen gleich. Ein Gläubiger, der durch die Umwandlung zum Mehrheitsgesellschafter wird, kann das Kräfteverhältnis zwischen den Gesellschaftern verändern, Nachfolge- oder Exit-Pläne beeinträchtigen und künftige Investitionsverhandlungen beeinflussen. Diese Möglichkeit sollte als strategische Eigentumsentscheidung behandelt und erörtert werden, bevor die Wiederherstellung des Nettovermögens verpflichtend wird.
Schließlich gibt es einen Signaleffekt. Eine Tochtergesellschaft, die keine Dividenden ausschütten oder ein konzerninternes Darlehen zurückzahlen kann, sendet ein Signal an den Konzern, an Banken und an mögliche Investoren, selbst wenn der Grund rein rechtlicher Natur ist und ausreichend Liquidität vorhanden ist. Dieses Signal rechtzeitig zu steuern, bevor es falsch gedeutet wird, ist ebenso eine Aufgabe des strategischen Managements wie der rechtlichen Compliance.
Für die Unternehmensleitung ist die Schlussfolgerung eindeutig: Das Nettovermögen ist keine reine Bilanzkennzahl mehr. Es wird zu einer Entscheidungsschwelle, die in die strategische Planung, in die Finanzierungsstruktur des Konzerns und in die Governance-Diskussion einzubeziehen ist, und zwar vorausschauend, nicht erst im Nachhinein.
Diese Analyse hat allgemeinen Charakter und behandelt die gesellschaftsrechtlichen Implikationen. Jede Maßnahme sollte anhand einer bilanziellen, steuerlichen und finanziellen Prüfung des konkreten Einzelfalls bewertet werden.
Autoren:
Ioana Hațegan
Ioana Chiper Zah